AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Der Dieckmann Gesellschaft für Spezialantriebe mbH

 

 

Gültig ab: 1. Januar 2017

 

 

I.  Anwendungsbereich

 

1.        Sämtliche vertraglichen Vereinbarungen mit der Dieckmann Ges. für Spezialantriebe mbH, Hehner Straße 107f in 41069 Mönchengladbach sowie damit zusammenhängende Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich anhand der nachstehenden Bedingungen, soweit nicht hiervon abweichende individuelle Vereinbarungen getroffen wurden.

 

 Ohne, dass es eines besonderen Hinweises bedarf, gelten diese Bedingungen auch für alle nachfolgenden Aufträge zwischen Dieckmann und einem Auftraggeber egal in welchem Bereich. Zwar ist Dieckmann insbesondere im Bereich CNC-Dreh-  und Frästechnologie tätig, die Bedingungen gelten aber auch für alle anderen Geschäfte.

 

2.        Dieckmann widerspricht hiermit ausdrücklich sämtlichen Geschäftsbedingungen seiner Vertragspartner. Sollte ein Vertragspartner bei Auftragserteilung auf eigene AGB verwiesen haben, gelten gleichwohl die AGB Dieckmann. Sobald Leistungen von der Dieckmann GmbH nach Erhalt der Auftragsbestätigung mit Verweis auf deren AGB angenommen werden, ohne dass hier den AGB widersprochen wird, so gelten die AGB der Dieckmann GmbH trotzdem. Die Vertragsbedingungen des Vertragspartners werden auch nicht Vertragsbestandteil, wenn Dieckmann nach Hinweis hierauf einen Vertrag annimmt oder durchführt.

 

3.        Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Mündliche Vereinbarungen müssen unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages. Ebenso, wenn man unter Übereinstimmung vom Schriftformerfordernis abweicht.

 

4.        Diese Bedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, mit Verbrauchern, soweit sie auf diese anwendbar sind.

 

 

 

II.  Angebote, Unterlagen und gewerbliche Schutzrechte

 

1.        Angebote von Dieckmann sind stets unverbindlich und frei bleibend. Sofern dies im Angebot aber nicht erwähnt ist, gilt ein Angebot gleichwohl lediglich für einen Zeitraum von vier Wochen. Eine Lieferverpflichtung wird aber erst durch ausdrückliche Angebotsbestätigung von Dieckmann begründet. Dieckmann behält sich dabei vor, das Angebot jederzeit abzuändern, sofern sich abweichend vom Tag der Angebotserstellung kalkulierte Rohstoffpreise um mehr als drei Prozent verändert haben.

 Dieckmann garantiert keine Verfügbarkeit von im Angebot niedergelegten Materialien.

Erst mit separater Auftragsbestätigung und frühestens ab diesem Zeitpunkt besteht eine Bindung. Dieckmann ist an ein Angebot nicht gebunden, wenn mangelnde Verfügbarkeit von Materialien nachgewiesen werden.

 

2.        Nur wenn im Angebot ausdrückliche Verbindlichkeit erklärt wird, geht damit eine Beschaffenheitsgarantie einher. Ansonsten gelten für alle technischen Daten, Werkstoffangaben usw. die branchenüblichen Näherungswerte.

 Sofern Dieckmann die Verbindung mehrerer Teile als Einheit schuldet, so gilt der Liefergegenstand nur als Gesamtheit geschuldet, sofern dies vertraglich explizit vereinbart wurde.

 

3.        Sämtliche von Dieckmann gegenüber dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen bleiben Eigentum von Dieckmann; sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn Dieckmann der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen vollständig, einschließlich aller etwa gefertigten Kopien unverzüglich zurückzugeben.

 

4.        Sofern Dieckmann in Katalogen und Prospekten oder anderen schriftlichen Unterlagen Angaben enthalten hat, sind diese vom Vertragspartner vor Übernahme und Anwendung auf die Eignung für die geplante Anwendung zu überprüfen. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Der Besteller hat sich über die Verwendungsmöglichkeiten des Produkts zu informieren.

 

5.        Sofern dadurch Gleichwertigkeit gegeben ist, hat Dieckmann das Recht, nach eigenem Ermessen technische und gestalterische Abweichungen zu Vorgaben im Vertrag vorzunehmen. Auch wenn sich dies auf Konstruktions- und Materialänderungen bezieht.

 

6.        Dieckmann ist nicht verpflichtet, An- und / oder Vorgaben des Bestellers für Richtigkeit und / oder rechtliche Konformität zu prüfen; für diese Angaben übernimmt ausschließlich der Auftraggeber die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte.

 

7.        Der Auftraggeber gewährleistet, dass mit der Ausführung des Auftrags keinerlei Schutzrechtsverletzungen durch beauftragte oder beigestellte Produkte, durch Zeichnungen oder Muster des Auftraggebers oder Dritter verbunden sind. Er führt Abwehrprozesse auf eigene Kosten und ersetzt Dieckmann damit verbundenen Aufwendungen.

 

8.        Zeichnungen, Entwürfe und Diskussionsbeiträge, die im Rahmen von im Zuge der Vertragsverhandlungen erbrachten Beratungsleistungen entworfen werden, sind unverbindlich. Ansprüche gleich welcher Art kann der Auftraggeber aus solchen Unterlagen oder Leistungen gegenüber Dieckmann oder seinen Mitarbeitern nicht geltend machen, es sei denn, dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen wird.

 

9.        Angeforderte Muster und Pläne werden von Dieckmann nach Aufwand berechnet.

 

 

 

III.  Auftragserteilung

 

 

1.        Aufträge gelten erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten als angenommen. Maßgebend für den Inhalt des damit zu Stande gekommenen Vertrages und Art und Inhalt des Auftrags ist der Text der Auftragsbestätigung. Der Besteller ist verpflichtet, diese in allen Teilen zu überprüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen.

 

2.        Sofern der Auftraggeber einen Auftrag an Dieckmann erteilt, hat er es auch zu akzeptieren, dass Dieckmann nach seiner Wahl Subunternehmer oder Sublieferanten beauftragt.

 

3.        Eine Berechtigung der Vertragspartner, Verträge zu übertragen oder einzelne Rechte hieraus an Dritte abzutreten sind ausgeschlossen, es sei denn es liegt eine einvernehmlich gefertigte nachträgliche Vereinbarung hierüber vor.

 

 

 

IV.  Lieferzeit und Lieferumfang

 

1.        Lieferzeiten sind, sofern nicht ausdrücklich ein schriftlicher Festtermin vereinbart wurde, stets unverbindlich. Eine Lieferzeit beginnt erst mit der restlosen technischen und kaufmännischen Klärung zu laufen. Die Lieferzeit endet mit Versand bzw. der Meldung der Versandbereitschaft. Die Einhaltung der avisierten Lieferzeit, die immer erst mit Auftragsbestätigung erfolgt, setzt desweiteren die Einhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere auch etwaiger Zahlungsverpflichtungen voraus.

 

2.        Sofern bestellerseitig Änderungen vorgenommen werden oder Verzögerungen durch Beibringung benötigter Unterlagen oder Genehmigungen einhergehen, so beginnt die Lieferzeit erneut mit dem Datum der Änderung zu laufen.

 

3.        Dieckmann übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen infolge von höherer Gewalt und ähnlichen von ihm nicht zu vertretenden und  nicht vorhersehbaren Ereignissen, wie Verweigerung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe etc. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Dies gilt auch, sofern Dieckmann seinerseits nicht beliefert wird und dies dem Vertragspartner mitteilt, wenn absehbar ist, dass damit eine Verzögerung der Lieferzeit einhergeht.

 

4.        Dieckmann haftet in Fällen der Nichteinhaltung des Liefervertrages oder verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten Frist, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

 

5.        Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferanten gesetzten angemessenen Frist bleibt unberührt. Ohne Fristsetzung kann ein Rücktritt vom Vertrag erfolgen, wenn die Leistung vor Lieferung endgültig unmöglich wird.

 

6.        Teillieferungen und Vorablieferungen können von Dieckmann jederzeit durchgeführt werden. Sofern nach Teil- oder Vorablieferung die rechtliche Leistung aus einem der oben genannten Gründe nicht mehr erbracht werden kann, so ist der Auftraggeber gleichwohl zur Zahlung verpflichtet, es sei denn, er kann nachweisen, dass die erbrachte Teil-; Vorablieferung für ihn keinen die Zahlung rechtfertigenden Wert hat.

 

7.        Sofern Dieckmann eine Lieferfrist einhält, sich der Besteller aber in Annahmeverzug befindet, so wird Dieckmann auf Kosten und Gefahr des Bestellers die zu liefernde Ware bei sich oder einem Dritten einlagern. Beginnend ab zwei Wochen nach Anzeige der Lieferbereitschaft wird Dieckmann dann die Aufwendungen in nachgewiesener Höhe ersetzt verlangen. Dieckmann ist aber auch berechtigt, pro angefangenen Monat 1 % des Warenwerts, Einlagerungskosten, höchstens jedoch 5 % des gesamten Warenwerts pauschal selbst zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.

 

8.        Bei Verzögerungen, die im Verantwortungsbereich von Dieckmann liegen, kann der Auftraggeber Schadenersatz nur in tatsächlich nachgewiesener Höhe verlangen. Bei entsprechendem Nichtnachweis allenfalls aber einen Schadenersatz von einem halben Prozent des Warenwerts je vollendete Woche der Verspätung höchstens 5 % des Wertes des Gesamtauftrages.

 

 

 

V.  Versand, Lieferort, Gefahrübergang

 

1.        Lieferungen erfolgen ab der Fertigungsstätte Dieckmann auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn Dieckmann durch eigene Personen ausliefern lässt. In jedem Fall geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson auf den Auftraggeber über.

 Die Wahl der Versandart erfolgt, sofern der Besteller keine Vorgaben macht, nach billigem Ermessen durch Dieckmann. Sofern der Auftraggeber irgendwelche Ansprüche hieraus geltend macht, muss er nachweisen, dass Dieckmann nicht in billigem Ermessen gehandelt hat.

 

2.        Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr bezüglich des Liefergegenstandes, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Produkte an den Besteller, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Werkes oder Lagers Dieckmann auf den Besteller über. Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr bei Versandbereitschaft über und zwar auch dann, wenn Annahmeverzug erst nach Versandbereitschaft eintritt. Auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Ware in besonderer Art und Weise verpackt, ansonsten handelsüblich. Ebenfalls auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferanten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

 

3.        Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr bezüglich des Liefergegenstandes am Tag der Übernahme im Eigenbetrieb über.

 

4.        Der Auftraggeber hat die Ware, die angeliefert wird entgegen zu nehmen, selbst wenn unbedeutende Mängel vorliegen. Die Lieferung ist unverzüglich auf Richtigkeit Vollständigkeit und etwaige Mängel zu überprüfen. Sämtliche Beanstandungen sind schriftlich und unter genauer Angabe der Gründe unverzüglich zu melden.

 

 

 

VI.  Abnahme

 

1.        Wenn eine Abnahme im einzelnen Fall Vertragsbestandteil ist, so gilt die Lieferung als abgenommen ab Überprüfung mit der Feststellung der Konformität mit dem Vertrag

 

2.        Eine Abnahme darf nicht verweigert werden, wenn lediglich geringfügige Mängel vorliegen, die die Verwendung der Lieferung nicht beeinträchtigen. Dieckmann wird solche Mängel auf Anfordern hin beheben.

 

3.        Sofern eine im Vertrag festgelegte Abnahme nicht stattgefunden hat, bevor der Auftraggeber, die gelieferte Ware verwendet, so gilt die Abnahme mit Verwendung der Ware als erfolgt.

 

4.        Eine Abnahme muss - sofern vereinbart - unverzüglich durchgeführt werden, ansonsten gilt die Ware nach Ablauf einer Woche nach Lieferung als abgenommen, es sei denn Dieckmann war für die Nichtabnahme verantwortlich.

 

5.        Sofern eine Abnahme vereinbart ist, erfolgt der Gefahrübergang nicht etwa nach werkvertraglichen Gesichtspunkten, sondern auch in diesem Fall anhand den Vereinbarungen zum Gefahrübergang, welche in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt sind.

 

 

 

VII.  Preise

 

Sämtliche Preise gelten ab Betriebsstätte Dieckmann zzgl. Fracht / Porto, Verpackung, Versicherung und jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kosten für Inbetriebnahme, Montage o. ä. Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

 

 

VIII.  Zahlung

 

1.        Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Preis innerhalb von vierzehn Tagen mit 2% Skonto oder dreißig Tagen netto nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne Abzug und spesenfrei in Euro zu bezahlen. Die Gefahr und Kosten des Zahlungsvorgangs hat der Auftraggeber zu tragen.

 

2.        Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

3.        Das Recht zur Aufrechnung hat der Auftraggeber nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen.

 

4.        Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden unter Berechnung aller damit verbundenen Spesen nur bei gesonderter Vereinbarung, jedenfalls aber nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen des Kunden berechtigt ihn nicht, zur Zurückbehaltung von Zahlungen.

 

5.        Wenn vereinbarte Zahlungsziele überschritten werden, sind sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt entstanden Forderungen zur Zahlung fällig. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, oder erhält Dieckmann Auskünfte, wonach sich des Auftraggebers finanzielle Verhältnisse verschlechtert haben, so kann Dieckmann nach seiner Wahl die Zahlung sämtlicher noch offen stehender Rechnungen, fällig oder nicht, verlangen und / oder alle noch ausstehenden Lieferungen stornieren und weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse durchführen oder von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

 

6.        Dieckmann ist berechtigt, bereits vor der Ausführung Teilrechnungen im Umfang von 80 % der vereinbarten bzw. zu erwartenden Materialkosten zu legen. Darüber hinaus ist Dieckmann berechtigt, ab dem Beginn der Ausführung, für erbrachte Arbeitsleistungen und eingesetztes Material Teilrechnungen zu legen, wobei sich die Höhe dieser Teilrechnungen abhängig von der Vertragsvereinbarung nach dem Verhältnis des jeweils bereits entstandenen Aufwands zum Gesamtpreis errichtet. Teilzahlungen sind ebenfalls ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kosten für Sicherheitsleistungen o. ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

 

 

IX.  Haftung für Sachmängel

 

1.        Der Auftraggeber prüft die Produkte unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung.

 

2.        Mängel, die Dieckmann an den von ihm gelieferten Produkten innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens 15 Monate nach Gefahrenübergang angezeigt werden, bessert der Lieferant nach eigener Wahl nach oder liefert Ersatz, wozu er auch 

 nach wiederholter erfolgloser Nachbesserung berechtigt ist. Grünwald ist hierzu angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

 

3.        Kann der Mangel in angemessener Frist nicht behoben werden, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

 

4.        Sofern ein Mangel von Dieckmann durch Nachlieferung ersetzt wird, so übernimmt Dieckmann die Kosten für das Ersatzteil inkl. Versand, wenn sich herausstellt, dass das Nachbesserungsgesuch berechtigt war. Außerdem trägt Dieckmann die Kosten des Aus- und Einbaus inkl. notwendiges Personal. Dieckmann ist berechtigt, ersetzte Teile herauszuverlangen. Diese gehen dann ins Eigentum von Dieckmann über.

 

 Sofern der Auftraggeber nach vorstehenden Bedingungen zu einer Ersatzvornahme berechtigt war, so übernimmt Dieckmann lediglich die Kosten, die im Rahmen der Ersatzmaßnahme objektiv erforderlich waren. Die Beweislast für die Erforderlichkeit der Kosten trägt im Zweifel der Auftraggeber durch Vorlage entsprechender Vergleichsangebote, wobei mindestens 3 Stück vorgelegt werden müssen.

 

5.        Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung vom Auftraggeber mit zumutbarem Aufwand hätten festgestellt werden können, entfallen sämtliche Ansprüche aus Sachmängelhaftung, sobald das Produkt verarbeitet oder eingebaut ist. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferanten seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.

 

6.        Eine Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer der Produkte, insbesondere unter erschwerten und vorher nicht bekannten Betriebsbedingungen, wird vom Lieferanten nicht übernommen.

        Ansprüche bei vorzeitiger Zerstörung sind ausgeschlossen.

 

7.        Für Produkte, die nach Zeichnungen oder Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt worden sind, übernimmt Dieckmann nur eine Sachmängelhaftung auf spezifikationsgerechte Ausführung.

 Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

 

8.        Die Sachmängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, oder durch nicht spezifikations− oder vertragsgerechten Einsatz entstanden sind.

 

9.        Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur  unwesentlich beeinträchtigen, ist ebenfalls ausgeschlossen.

 

10.    Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch einen Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit Dieckmann abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

 

 

 

X.  Haftung

 

1.        Schadensersatz− und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers − gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von Mängel− oder Mängelfolgeschäden, wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder auf entgangenen Gewinn − sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Dieckmann seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt, eine Haftung  wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist.

 

2.        Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind und bei der es sich auch nicht um eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer Beschaffenheitsgarantie handelt, ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.

 

3.        Stellt der Auftraggeber seinerseits Material zur Produktion von ihm bestellter Produkte bei, so ist dieses beim Lieferanten nur gegen Diebstahl versichert. Eine Haftung für das Abhandenkommen oder die Verschlechterung dieses Materials besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Dieckmann.

 

4.        Beratungen des Auftraggebers, insbesondere über die Verwendung des Liefergegenstandes, sind für Dieckmann nur dann verbindlich, wenn er sie schriftlich erteilt oder bestätigt hat.

 

5.        Sofern seitens von Dieckmann in den Haftungsmaßstäben dieser AGB festgelegten Voraussetzungen Haftungsansprüche bestehen, wird die Haftung - auch bei Zusammentreffen mehrerer Schadensfälle- und unter Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit soweit gesetzlich zulässig beschränkt, auf den doppelten Nettowert des Auftrages ohne Nebenleistungen.

 

6.        Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

 

 

XI.  Eigentumsvorbehalt

 

1.        Das gelieferte Produkt (nachfolgend: Vorbehaltsprodukt) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen, die der Lieferant aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller besitzt oder erwirbt, Eigentum von Dieckmann. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf weder eine Pfändung, noch eine Sicherungsübereignung oder eine Abtretung der Forderung von Seiten des Bestellers ohne Zustimmung von Dieckmann vorgenommen werden. Eine Pfändung von dritter Seite ist Dieckmann unverzüglich anzuzeigen; etwaige Kosten von Dieckmann um der Pfändung entgegenzutreten trägt der Auftraggeber.

 

2.        Wird das Vorbehaltsprodukt durch den Besteller zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Dieckmann. Ein Eigentumserwerb des Auftraggebers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung des Vorbehaltsproduktes mit nicht Dieckmann gehörenden Produkten erwirbt dieser Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von ihm gelieferten und der anderen Produkte im Zeitpunkt der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt die neue Sache - wie auch alle übrigen Vorbehaltsprodukte - für Dieckmann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten, pfleglich zu behandeln, zu versichern und durch entsprechende Aufwendungen zu erhalten.

 

3.        Die neue Sache gilt als Vorbehaltsprodukt im Sinne dieser Bedingungen. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser neuen Vorbehaltsprodukte schon jetzt in Höhe des Wertes an Dieckmann ab, der dem Wertanteil der Vorbehaltsprodukte an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsprodukte zu den von anderer Seite eingebrachten Produkten entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht Dieckmann gehörenden Produkten zu einem Gesamtpreis, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe 

       des Anteils an Dieckmann ab, der dem Wert der Vorbehaltsprodukte an der gesamten Lieferung entspricht.

 

4.        Der Auftraggeber tritt auch die Forderungen an den Dieckmann zur Sicherung ab, die durch Verbindung des Vorbehaltsproduktes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

5.        Der Auftraggeber ist widerruflich berechtigt, die aus einem Weiterverkauf entstehenden Forderungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges einzuziehen. Dieckmann hat davon unabhängig das Recht, die Forderungen selber einzuziehen, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt hat, insbesondere bei Zahlungsverzug. Auf Verlangen hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Mit Rücktritt vom Vertrag hat Dieckmann mangels sofortiger Herausgabe des Vorbehaltsgut auf Verlangen das Recht, unmittelbaren Besitz am Vorbehaltsgut zu ergreifen, wobei auch die Berechtigung seitens des Auftraggebers eingeräumt wird, den Ort, an dem sich das Vorbehaltsgut befindet,  zum Zwecke der Inbesitznahme selbst oder durch Dritte zu betreten.

 

6.        Dieckmann verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

 

7.        Die Kenntnis über eine Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, sowie Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt Dieckmann zum Vertragsrücktritt und sofortigem Herausgabeverlangen an dem Vorbehaltsgut.

 

8.        Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch sämtliche Planungsunterlagen in Verbindung mit dem Auftrag, ob in elektronischer oder Papierform, soweit es sich hierbei um Eigentums- und Urheberrechte handelt. Dieckmann kann unter entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen des Eigentumsvorbehalts innerhalb dieser AGB auch die Herausgabe dieser Unterlagen verlangen. Die Unterlagen dürfen auch nicht an Dritte weitergereicht werden.  

 

 

 

XII.  Verjährung

 

1.        Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers, egal aus welchen Rechtsgründen, unterliegen der 12-monatigen Verjährung. Die Frist beginnt mit der Lieferung oder Abnahme der Ware, sofern sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet, mit Beginn des Annahmeverzuges selbst.

 

2.        Für Schadenersatzansprüche sofern sie nicht am Liefergegenstand selbst aufgetreten sind, gelten die gesetzlichen Fristen.

 

 

 

XIII.  Schlussbestimmungen

 

1.        Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des      UN−Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.

 

2.        Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich−rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand für beide Teile und für alle Streitigkeiten der zuständige Gerichtsort des Lieferanten. Dieckmann ist berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Erfüllungsort für Zahlungsansprüche von Dieckmann ist der Geschäftssitz von Dieckmann.

 

3.        Eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der anderen Paragraphen. Sollte eine Regelung unwirksam sein oder werden, so werden die Vertragspartner die unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

 

4.        Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte seitens des Auftraggebers einschließlich eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts bestehen nur, wenn eine Zurückbehaltung oder Aufrechnung rechtfertigende Forderung unstreitig besteht oder gerichtlich tituliert ist.  

 

5.        Die Firma Dieckmann Ges. für Spezialantriebe mbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB Nr. 3624 eingetragen.